Allgemeine Geschäftsbedingungen Privatkunden


Allgemeines

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für unsere gesamten Lieferungen und Leistungen sowie Angebote und Verkauf. Mit der Entgegennahme unserer Ware sowie unseren Leistungen werden diese vom Kunden anerkannt. Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Abweichungen des Bestellers sind rechtsunwirksam sofern sie nicht schriftlich von der Firma German-Fire-Tech bestätigt worden sind.


Lieferung und Leistung, Versand und Gefahrübergang

Die mündlichen und schriftlichen Angebote von der Firma German-Fire-Tech sind freibleibend und unverbindlich in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfristen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von der Firma German-Fire-Tech, spätestens durch die Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Vertragsbestandteil sind neben diesen AGB ferner Lizenzbedingungen der Hersteller, sofern den entsprechenden Produkten, insbesondere Software beiliegend. Mit Empfang solcher Produkte erkennt der Käufer deren Geltung ausdrücklich an. Fehler bei Softwareprogrammen in allen Anwendungsgebieten können nicht ausgeschlossen werden. Die Firma German-Fire-Tech übernimmt deshalb Gewährleistung für Softwareprogramme nur insoweit diese im Sinne der Programmbeschreibung brauchbar sind. Die Nutzung, Installation sowie Programmfunktion (=Ergebnisse) liegen in der Verantwortung des Käufers. Die von der Firma German-Fire-Tech angegebenen Termine und Fristen für Lieferung gelten als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Bestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager / Werk verlassen hat oder bei Versand die Ware Versandbereit gemeldet ist. Sollte die Firma German-Fire-Tech in Lieferverzug kommen und hat eine ihr vom Käufer schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen die der Firma German-Fire-Tech die Lieferung wesentlich erschweren oder, unmöglich machen. Dazu zählen Streiks, höhere Gewalt Betriebsstörungen etc, gleich ob im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder einem Unterlieferanten eingetreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinerlei Verzugsschaden oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Alle Gefahren gehen auf den Käufer über sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma German-Fire-Tech verlassen hat. Die Firma German-Fire-Tech versichert jedoch auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt.


Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck, -Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit evt. Gegenansprüchen des Käufers, insbesondere Gewährleistungsansprüche, ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Sollte der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder seine Zahlungen einstellen oder eine Bank einen von ihm ausgestellten . Scheck (Lastschrift) nicht einlösen tritt die Firma German-Fire-Tech sofort vom Liefervertrag zurück ohne eine besondere vorherige Ankündigung. In diesem Fall werden sämtliche Forderungen der Firma German-Fire-Tech gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt wenn der Firma German-Fire-Tech andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Sollte die Firma German-Fire-Tech weiter an dem Vertrag festhalten ist sie berechtigt Vorauszahlungen, Bankbürgschaften sowie Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Firma German-Fire-Tech steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Kunden vor jeder weiteren Belieferung auszuschließen. Dem im Verzug befindlichen Kunden werden Zinsen in Höhe der von Geschäftsbanken berechnete Zinssatz für offene Kontokorrentkredite berechnet, des weiteren trägt der Käufer sämtliche Betreibungs-, Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die Firma German-Fire-Tech ist berechtigt ihre Forderungen abzutreten.


Eigentumsvorbehalt

Die Firma German-Fire-Tech behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstandenen oder evt. noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes vor. Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu verkaufen solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Sicherheitsübereignungen und Verpfändungen sind unzulässig. Bei Zahlungsverzug - insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften - ist die Firma German-Fire-Tech ohne Vorliegen entsprechender Titel oder Ermächtigungen des Eigentumsvorbehaltes ermächtigt die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransports trägt der Käufer in voller Höhe. Sollte ein Scheck oder eine Lastschrift nicht eingelöst werden so verpflichtet sich der Käufer, auf Anforderung der Firma German-Fire-Tech die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die Firma German-Fire-Tech zurückzusenden. An der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma German-Fire-Tech liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor. Sollte der Wert der einbehaltenen Sicherheitsleistungen 25 % übersteigen, so wird die Firma German-Fire-Tech auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür dass die einbehaltenen Sicherheiten 25 % übersteigen. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Handhabung beim Käufer gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an die Firma German-Fire-Tech abgetreten.


Gewährleistung

Die von der Firma German-Fire-Tech gelieferten Produkte haben eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Der Käufer hat die gelieferte Ware einer sofortigen Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle eines Mangels ist die Firma German-Fire-Tech berechtigt nach ihrer Wahl den fehlerhaften Gegenstand nachzubessern oder neu zu liefern. Sollte die Firma German-Fire-Tech eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne den Mängel zu beheben, oder schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer eine Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Der Käufer ist im Fall einer Mängelrüge verpflichtet das defekte Gerät oder Teil mit vollständigem Zubehör (sowie unseren Seriennummernaufklebern) und in der Originalverpackung auf eigene Kosten und Gefahr der Firma German-Fire-Tech zuzusenden. Solange der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er weder eine Nachbesserung, Wandelung oder Minderung verlangen. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von Firma German-Fire-Tech vom Käufer nicht befolgt, sowie Änderungen an den Waren vorgenommen (Reparaturversuche), oder Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistungspflicht. Die Gewährleistungspflicht erlischt ebenso durch unsachgemäßen Gebrauch, grobfahrlässiges Verhalten durch den Käufer oder von ihm beauftragten Dritter. Verkauft der Käufer die von der Firma German-Fire-Tech gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt wegen der damit verbundenen gesetzlichen und Vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf die Firma German-Fire-Tech zu verweisen. Die Kaufleute betreffenden Bestimmungen §§ 377 sowie 378 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich ausschließlich auf den Austausch oder Reparatur des beschädigten Liefergegenstandes. Sollte im Rahmen der Reparatur durch die Firma German-Fire-Tech auf dem zu reparierenden Gerät befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und fahrlässige Handlungen beschränkt. Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs nicht, es sei denn die Berechtigung wurde von der Firma German-Fire-Tech schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt. Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet die Firma German-Fire-Tech nur wenn ihr (ihren Erfüllungsgehilfen) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


Anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Neustadt/Aisch. Für den Abschluß des Vertrages sowie die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und der Firma German-Fire-Tech gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend des internationalen Warenverkaufes von April 1980 ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma German-Fire-Tech rechtlich unwirksam sein, so bleibt der Vertrag zwischen der Firma German-Fire-Tech und dem Käufer in seinen übrigen Teilen verbindlich.


Allgemeine Verkaufsbedingungen für den kaufmännischen Verkehr


§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.


§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.


§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das unten genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen . Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass falsch bestelle Ware auf Grund der Nichtbeachtung von Kompatibilitätsangaben von der Rückgabe bzw. dem Umtausch ausgeschlossen ist.

5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden). Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.


§ 10 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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